Montag, 28. Juli 2014

Was tun, wenn das Amt am GmbH-Geschäftsführer ungewollt klebt?

Manchmal werden Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht entlassen, sondern sie wollen die Last als Geschäftsführer nur einfach loswerden. Sie müssen nicht, wie das Kaninchen auf die Schlange, in Schockstarre darauf warten, dass die Gesellschafter ihrer wieder und wieder vorgetragenen Aufforderung, einen anderen Geschäftsführer zu bestellen, endlich nachkommen.

Bei ergebnisloser Kündigung des Geschäftsführervertrags (die arbeitsrechtliche Seite sollte durch Kündigung geklärt sein) und Aufforderung zur eigenenen Abberufung und Bestellung eines neuen Geschäftsführers können und sollten die künftigen Ex-Geschäftsführer selbst aktiv werden. Im Normalfall ohne Katastrophenszenario im Hintergrund ( z.B. faktischer Geschäftsführer wütet im Hintergrund; Insolvenzgefahr; strafbae Handlungen drohen) empfiehlt sich Folgendes:

Der Geschäftsführer erklärt schriftlich und nachweisbar die Niederlegung seines Geschäftsführeramtes gegenüber allen Gesellschaftern der GmbH für einen Zeitpunkt, der ihm genügend Zeit lässt, die Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit noch selbst wärend er noch Geschäftsführer ist, formgerecht (also notariell beglaubigt) bei dem Registergericht anzumelden. Wenn er sein Amt nämlich mit sofortiger Wirkung niederlegt, bleibt er im Handelsregister als Geschäftsführer vermerkt und es erfordert einige Verrenkungen, um die entstandene fortdauernde Schein-Geschäftsführereigenschaft gemäß Handelsregistereintragung zu beenden, ohne selbst sein Ausscheiden als Geschäftsführer anmelden zu können.

Daher: Niederlegung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn keine andere Gefahr droht, die mit der Geschäftsführerverantwortung zusammenhängt.

Der Anmeldung muss in elektronischer Form die Niederlegungserklärung des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern (mit Zugangsnachweis!) beigefügt sein. Dieser Nachweis kann

  • eine Empfangsbestätigung der Gesellschafter oder
  • Erklärung der Amtsniederlegung in der Gesellschafterversammlung mit entsprechender Aufnahme im Protokoll
  • Zustellungsurkunde eines Gerichtsvollziehers (sicherster Weg) oder
  • Einschreiben/Rückschein-Nachweis (wem Komplikationen beim Zustellungsnachweis nichts ausmachen)
sein.

Bei dieser Vorbereitung und ohne Problemhintergrund (s. oben) wird die Selbstanmeldung  der unmittelbar bevorstehenden Beendigung des Geschäftsführeramtes über einen Notar ein problemloser befreiender Schritt weg von dem im Einzelfall nur noch als Ballast empfundenen Geschäftsführeramt.

Übrigens: wer frühzeitige Beratungskosten scheut, läuft Gefahr, hinterher um so mehr zu zahlen.

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